Gültig für alle Aufträge an Bernd Gräwinger Sanitär und Heizungstechnik
Diese AGB gelten für Erneuerungs-, Umbau-, Ausbesserungs-, Reparatur-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten ohne wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand oder Benutzbarkeit des Gebäudes.
1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle vom Unternehmer auszuführenden Aufträge sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie individuelle Vereinbarungen mit Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Bestellers.
2. Alle Vertragsabreden sollen schriftlich oder elektronisch (§ 126 a BGB) erfolgen.
1. Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Schriftliche Angebote bleiben für die Zeit von 15 Kalendertagen nach Zugang beim Auftraggeber bindend.
2. Maßangaben in Angebotsunterlagen sind nur annähernd genau, soweit nicht anders vereinbart.
3. Angebote, Pläne, Zeichnungen dürfen ohne Zustimmung nicht vervielfältigt, geändert oder Dritten zugänglich gemacht werden und müssen bei Nichtauftragserteilung zurückgegeben werden.
4. Behördliche Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
1. Für angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet, vorausgesetzt der Auftragnehmer informiert spätestens bei Beauftragung über erhöhte Stundensätze.
2. Mehrwertsteuerhöhung wird im kaufmännischen Verkehr sofort, im nicht kaufmännischen Verkehr dann an den Auftraggeber weiterberechnet, wenn die Werkleistung nach dem Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht wird.
1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind vom Auftraggeber ohne jeden Abzug nach Abnahme und Rechnungserhalt, spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt, an den Auftragnehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Auftraggeber in Verzug.
2. Wechsel und Schecks werden nur an Zahlungsstatt angenommen; anfallende Kosten trägt der Zahlungspflichtige.
3. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, ist mit Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern erforderliche Genehmigungen vorliegen, ungehinderter Montagebeginn gewährleistet ist und etwaige Anzahlung eingegangen ist.
2. Bei Schneid-, Schweiß-, Lötarbeiten muss der Auftraggeber den Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn auf bekannte Gefahren (Feuergefährlichkeit, wertvolle Güter in Nachbarräumen etc.) hinweisen.
1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Werkleistung.
2. Gerät der Auftraggeber mit Abnahme in Verzug, geht die Gefahr auf ihn über. Gefahrenübergang liegt auch vor, wenn Montage aus vom Auftraggeber vertretbaren Gründen unterbrochen wird und Leistungen übergeben wurden.
3. Die Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach Probe-Inbetriebsetzung. Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
Wird der Auftragnehmer mit Reparaturauftrag beauftragt und Fehler können nicht behoben werden, weil der Auftraggeber schuldhaft Zugang verwehrt oder Fehler trotz Einhaltung anerkannter Regeln nicht gefunden bzw. beseitigt werden können, ist der Auftraggeber zur Erstattung entstandener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, die Undurchführbarkeit fällt in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers.
1. Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme der Werkleistung.
2. Die verkürzte Frist gilt nicht bei arglistigem Verschweigen, Beschaffenheitsgarantie, vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Ausgeschlossen von der Mängelbeseitigung sind Schäden durch falsche Bedienung, gewaltsame Einwirkung, unvermeidbare chemische oder elektrische Einflüsse oder normale Abnutzung und Verschleiß.
4. Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z. B. herstellungsbedingt bei Keramikfliesen) gelten als vertragsgemäß.
5. Der Auftragnehmer muss nur Mängel beseitigen, die zum Abnahmezeitpunkt vorliegen und ursächlich auf den Werkvertragsinhalt zurückgehen.
Der Auftragnehmer haftet für Schäden nicht am Werkvertragsgegenstand nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, arglistig verschwiegenen Mängeln, Garantieübernahme, wesentlichen Vertragspflichtverletzungen oder Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist Schadensersatz auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor, insbesondere wenn Liefergegenstand nicht wesentlicher Bestandteil wird.
2. Werden Gegenstände wesentliche Bestandteile, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Zahlungsverzug, dem Auftragnehmer die Demontage zu gestatten.
3. Demontagekosten trägt der Auftraggeber.
4. Bei Verbindung oder Verarbeitung tritt der Auftraggeber seine Forderungen an den Auftragnehmer ab.
Gerichtsstand ist der Ort der werkvertraglichen Ausführung oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, sofern beide Parteien Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
Quelle: Zentralverband Sanitär Heizung Klima, Rathausallee 6, 53757 St. Augustin
Telefon: (0 22 41) 92 99-0 · Fax: (0 22 41) 2 13 51 · E-Mail: info@zentralverband-shk.de · Internet: www.wasserwaermeluft.de
Versionen: 01.07.2004; ergänzt 08.06.2005, 01.06.2010
Bernd Gräwinger Sanitär und Heizungstechnik · Eichstr. 29 · 42349 Wuppertal